Barrierefreiheitsgesetz: Muss dein Bestellshop barrierefrei sein?
Seit Juni 2025 müssen viele Online-Shops barrierefrei sein, auch Bestellshops von Restaurants. Kleine Betriebe sind ausgenommen. Wo die Grenze liegt und was für Bezahl- und Bestellterminals gilt.
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt eine EU-Richtlinie um und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Für Gastronomen sind zwei Fragen wichtig: Betrifft es meinen Online-Bestellshop? Und betrifft es meine Terminals im Laden?
Der Online-Bestellshop fällt grundsätzlich darunter
Das BFSG erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Gemeint sind Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen. Ein Webshop oder eine App, in der Gäste Essen bestellen und bezahlen, gehört dazu. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums machen an einem Beispiel klar, dass die gesamte Seite einschließlich Bestellabschluss barrierefrei sein muss.
Nicht erfasst ist eine reine Informationsseite. Wenn deine Website nur Speisekarte, Öffnungszeiten und Telefonnummer zeigt und keine Bestellung möglich ist, fällt sie nicht unter diese Regel.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Wer Dienstleistungen anbietet und ein Kleinstunternehmen ist, muss die Anforderungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG).
| Betrieb | Bestellshop muss barrierefrei sein? |
|---|---|
| Pizzeria mit 6 Beschäftigten, 600.000 € Umsatz | Nein, Kleinstunternehmen |
| Restaurant mit 14 Beschäftigten, 1,2 Mio. € Umsatz | Ja, mehr als neun Beschäftigte |
| Systemgastronomie mit mehreren Filialen | Ja |
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt oder verkauft, die unter das Gesetz fallen, etwa Zahlungsterminals, profitiert davon nicht.
Was „barrierefrei“ für einen Shop bedeutet
Die Verordnung zum BFSG verlangt, dass Inhalte und Funktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Das gilt ausdrücklich auch für Login, Sicherheitsabfragen und Bezahlung. Eine bestimmte Norm schreibt die Verordnung nicht vor, sie verweist auf den Stand der Technik. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt für Websites die europäische Norm EN 301 549, die die Kriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt. In der Praxis heißt das zum Beispiel:
- Der ganze Bestellablauf lässt sich mit der Tastatur bedienen.
- Bilder von Gerichten haben Alternativtexte.
- Schrift und Hintergrund haben genug Kontrast.
- Formularfelder sind beschriftet, Fehlermeldungen verständlich.
- Die Seite funktioniert mit Screenreadern und bei vergrößerter Schrift.
- Der Shop informiert darüber, wie er die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt.
Von sogenannten Overlay-Tools, die per Skript ein Barrierefreiheits-Menü einblenden, rät die Bundesfachstelle ab. Sie ersetzen keine barrierefreie Seite.
Bezahl- und Bestellterminals im Laden
Für Hardware nennt das BFSG unter anderem Zahlungsterminals ausdrücklich, also Geräte, deren Hauptzweck Zahlungen an einer Verkaufsstelle sind, samt Hard- und Software. Für neue Selbstbedienungsterminals schreibt die Verordnung zum Beispiel Sprachausgabe, einen Kopfhöreranschluss, verlängerbare Antwortzeiten und kontrastreiche, ertastbare Bedienelemente vor.
Ob ein reines Bestellterminal im Restaurant, wie ein Self-Order-Kiosk, als Produkt unter das Gesetz fällt, ist bisher nicht geklärt. Das Gesetz nennt Bestellterminals nicht ausdrücklich, eine Aussage der Marktüberwachung dazu gibt es noch nicht. Ein im Kiosk verbautes Kartenterminal ist dagegen ein Zahlungsterminal. Wenn du neue Kioske anschaffst, frag deinen Anbieter, welche Barrierefreiheitsfunktionen das Gerät mitbringt.
Für Terminals, die du schon vor dem 28. Juni 2025 genutzt hast, gibt es eine Übergangsregel: Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens aber 15 Jahre nach Inbetriebnahme (§ 38 Abs. 2 BFSG).
Kontrollen und Bußgelder
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie hat im September 2025 die Arbeit aufgenommen und prüft auf Beschwerden hin und in Stichproben. Bei Verstößen sind Bußgelder bis 100.000 Euro möglich (§ 37 BFSG), im äußersten Fall auch die Untersagung des Angebots.
Du nutzt das orderio Bestellsystem und hast Fragen zur Barrierefreiheit deines Shops? Sprich uns an.
Häufige Fragen
Muss mein Restaurant-Bestellshop barrierefrei sein?
Ja, wenn du kein Kleinstunternehmen bist. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Gilt das BFSG für meine Website mit Speisekarte?
Nur wenn darüber Verträge geschlossen werden, also bestellt oder gebucht wird. Eine reine Informationsseite ist nicht erfasst.
Gilt das BFSG für eine Bestell-App?
Ja, Apps mit Bestellung zählen ebenfalls zum elektronischen Geschäftsverkehr. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt auch hier.
Muss mein Self-Order-Kiosk barrierefrei sein?
Für Bestellterminals ist das bisher nicht geklärt. Ein integriertes Kartenterminal gilt als Zahlungsterminal. Für Geräte, die vor dem 28.06.2025 im Einsatz waren, gilt eine Übergangsfrist von höchstens 15 Jahren.
Wie hoch ist das Bußgeld?
Bis zu 100.000 Euro, je nach Verstoß.
Quellen
Dieser Beitrag gibt den Stand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich bitte mit deiner Steuerberatung.