Bonpflicht 2026: Was heute gilt und was sich ändern soll
Für jeden Verkauf an der Kasse musst du einen Beleg anbieten, auch für das Brötchen für 50 Cent. Papier muss es aber schon heute nicht sein. Dazu der Stand zur geplanten Abschaffung des Papierbons.
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Seit 2020 gilt in Deutschland die Belegausgabepflicht, umgangssprachlich Bonpflicht. Wer eine elektronische Kasse nutzt, muss nach § 146a Abs. 2 AO zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg ausstellen, und zwar direkt beim Bezahlen. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Der Gast muss den Beleg aber nicht mitnehmen.
Im Sommer 2026 wurde viel über eine Grenze von 30 Euro berichtet, unter der kein Bon mehr nötig sein sollte. Im Regierungsentwurf, den das Kabinett am 23. September 2026 beschlossen hat, steht eine solche Grenze nicht. Was dort stattdessen steht, kommt weiter unten.
Papier oder digital: was heute schon erlaubt ist
Viele Betriebe drucken Bons, die sofort im Mülleimer landen. Dabei erlaubt § 6 der Kassensicherungsverordnung schon heute den elektronischen Beleg, wenn der Gast zustimmt. Die Zustimmung braucht keine Form, sie kann sich aus dem Verhalten ergeben, etwa wenn der Gast einen QR-Code scannt.
- QR-Code auf dem Kundendisplay oder Terminal, der zum Beleg führt
- Download-Link, E-Mail oder Beleg im Kundenkonto
- Übertragung per NFC aufs Smartphone
Der Beleg muss in einem gängigen Dateiformat abrufbar sein, zum Beispiel als PDF. Es genügt nicht, die Daten nur kurz auf dem Kassendisplay zu zeigen, ohne dass der Gast sie danach mitnehmen kann.
Diese Angaben gehören auf jeden Beleg
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Datum der Belegausstellung sowie Beginn und Ende des Vorgangs
- Menge und Art der verkauften Artikel
- Transaktionsnummer
- Betrag und Steuerbetrag sowie der Steuersatz
- Seriennummer der Kasse und der TSE
- Prüfwert und Signaturzähler der TSE
Die Angaben müssen ohne Hilfsmittel lesbar sein oder sich aus einem QR-Code auslesen lassen. Seit dem 1. Februar 2026 dürfen sie auch in einer E-Rechnung enthalten sein. Ein separater Kassenbon ist dann nicht nötig.
Kann ich mich befreien lassen?
Nur auf Antrag nach § 148 AO und nur bei einer sachlichen Härte im Einzelfall. Die Kosten für Papier und Drucker reichen dafür nach dem Anwendungserlass ausdrücklich nicht aus. In der Praxis werden solche Anträge selten genehmigt.
Was droht, wenn kein Beleg kommt?
Ein eigenes Bußgeld für den fehlenden Bon gibt es heute nicht. Das Finanzamt kann einen fehlenden Beleg aber als Hinweis werten, dass die Kasse nicht richtig genutzt wird. Bei einer Kassen-Nachschau gehört der Testkauf mit Blick auf den Beleg zum Standard.
Neu seit September 2026: der Regierungsentwurf
Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Kassengesetzes beschlossen. Für den Beleg sieht er ab dem 1. Januar 2028 eine Bereitstellungspflicht vor: Der Beleg wird digital angeboten, Papier gibt es nur noch, wenn der Gast danach fragt. Gleichzeitig soll ein neues Bußgeld von bis zu 5.000 Euro eingeführt werden, wenn kein Beleg bereitgestellt wird.
Das ist ein Entwurf. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und Änderungen sind möglich. Alle Details zum Entwurf, auch zur geplanten Kassenpflicht ab 100.000 Euro Umsatz, findest du im Beitrag zum Zweiten Kassengesetz.
Am Bestellterminal ist der digitale Weg schon heute naheliegend: Der Gast bestellt und bezahlt am Bildschirm, ein QR-Code zum Beleg passt dort gut in den Ablauf.
Häufige Fragen
Gibt es die Bonpflicht 2026 noch?
Ja. § 146a Abs. 2 AO gilt unverändert. Die geplante Änderung durch das Zweite Kassengesetz ist ein Entwurf und soll erst ab 2028 greifen.
Gibt es eine Bagatellgrenze für die Bonpflicht?
Nein. Auch der Regierungsentwurf vom September 2026 enthält keine Betragsgrenze.
Darf ich den Bon per QR-Code ausgeben?
Ja, wenn der Gast zustimmt. Die Zustimmung kann auch dadurch erfolgen, dass er den Code scannt. Der Beleg muss danach als Datei abrufbar sein.
Muss der Gast den Beleg mitnehmen?
Nein. Du musst ihn anbieten, der Gast muss ihn nicht annehmen.
Was passiert, wenn ich keinen Bon ausgebe?
Ein eigenes Bußgeld gibt es heute nicht. Das Finanzamt kann es aber als Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäß genutzte Kasse werten.
Quellen
Dieser Beitrag gibt den Stand zum angegebenen Datum wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich bitte mit deiner Steuerberatung.